§ 24 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

UNTERABSCHNITT D

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

§ 24

Begünstigungen für den Fall des Todes
der Beamtin oder des Beamten

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre oder seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin oder der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 22,5 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin oder dem Beamten zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 10 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 10 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.

(3) § 11 ist sinngemäß auch auf die Hinterbliebenen anzuwenden, sofern deren angemessener Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten sowie der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands nicht gesichert ist.

(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.

(5) Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 10 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin oder der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

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