UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
§ 24
Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin bzw. des Beamten
Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter des Dienststands gestorben, dann sind ihre bzw. seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt des Todes wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Versorgungsbezüge sind anhand des Ruhegenusses infolge dauernder Dienstunfähigkeit zu ermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
09.02.2015
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