§ 24 Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 24
Bodenfläche und Luftraum

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8 m2 für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5 m2 für jede weitere Bedienstete bzw. jeden weiteren Bediensteten, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Bedienstete bzw. jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 zur Verfügung steht, und zwar

  1. 1. direkt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
  2. 2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteter bzw. Bediensteten mindestens

  1. 1. 12 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
  2. 2. 15 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
  3. 3. 18 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe),

    beträgt.

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützerinnen bzw. Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.

(5) § 46 ist anzuwenden auf

  1. 1. Abs. 1 nicht entsprechenden Arbeitsräumen mit Stichtag 1. Juli 2004;
  2. 2. Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechenden Arbeitsräumen mit Stichtag 1. Juli 2004, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteter bzw. Bediensteten mindestens 12 m3 bzw. 15 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

10.12.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)