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§ 24 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 24.

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP‑Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP‑Strategieplans entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244429

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