Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
§ 24.
(1) Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden.
(3) Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Abs. 2 genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:
- a) alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß § 30 aufgehoben wurden,
- b) alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und
- c) das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Sperma-Entnahme gezogen worden ist, und
- d) die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099259
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