§ 24 LVwG-G

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2021

§ 24*)
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 kann der Präsident oder die Präsidentin die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg oder durch Einholung einer Erklärung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident oder die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(2) Die Abgabe der Erklärung im Umlaufweg nach Abs. 1 hat schriftlich an eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten oder von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf und die Berichte sollen nach Möglichkeit eine Woche vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Die Mitglieder können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz als beschlossen, wenn sich die nach § 7 Abs. 3 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 7 Abs. 3 erhalten hat. Die letzten beiden Sätze des § 7 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Abweichend von § 14 kann der oder die Vorsitzende des Senates die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz anordnen; auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen. Im Übrigen gilt § 14 sinngemäß.

(4) In den Angelegenheiten der auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 17 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 157 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bzw. des § 128 Abs. 1 und 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Dienstbehörde.

(5) Art. III der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 19 Abs. 5 und 6, am 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend § 19 Abs. 5 und 6 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Art. III der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(7) Der § 24 in der Fassung des Art. II der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. III der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, und des Art. III der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021

20.07.2021

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