Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 24.
(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.
(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 174/2020)
Schlagworte
Ambulanzflug
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40222866
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