§ 24 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 24
Arbeitszeit

(1) Die Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinaus gehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 76 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.

(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Landesbedienstete, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.

(5) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.

(6) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können die Landesbediensteten von ihren Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.

(7) Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst und Journaldienst gelten nur nach Maßgabe des Abs. 1 als Arbeitszeit.

(8) Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.

(9) Landesbedienstete mit Familienpflichten sollen nach Möglichkeit eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit wahrnehmen können. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Landesbediensteten festzusetzen.

23.01.2017

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