§ 24
Tägliche Ruhezeiten
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 24
Tägliche Ruhezeiten
Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
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