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§ 24 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Praktische Ausbildung

§ 24

(1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.

(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.

(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

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