vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2020

4. Hauptstück

Prüfungszulassung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

§ 24.

(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  1. 1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
  2. 2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
  3. 3. seemännische Praxis aufweisen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

(5) Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:

  1. 1. Für den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
  2. 2. für den Fahrtbereich 2
  1. a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
  2. b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
  1. 3. für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
  1. a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  2. b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  1. 4. für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
  1. a) zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  2. b) zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.

(6) Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:

  1. 1. für Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;
  2. 2. für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine
  1. a) für den Fahrtbereich 1 mindestens 50 Seemeilen,
  2. b) für den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,
  3. c) für den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,
  4. d) für den Fahrtbereich 4 mindestens 1000 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;

Schlagworte

Triebfahrzeug, Kraftfahrzeug, Kapitänspatent, Motorantrieb, Motorjacht

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40226041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte