Emissionsbilanzen
§ 24.
Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40120344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)