Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 24.
(1) Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der jeweiligen Hochschulvertretung in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 23 Abs. 2 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(5) Die jeweilige Hochschulvertretung hat ihren wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, je nachdem, wer für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Der Auszug dieses Verzeichnisses ist, sobald ein neuer Auszug zur Verfügung gestellt worden ist, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode bzw. bei Erlöschen des Mandates, umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Hochschulvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen. Kandidatinnen und Kandidaten, die kein Mandat erhalten haben, haben die erhaltenen Daten unverzüglich nach Ende des letzten Wahltages zu löschen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Schlagworte
Lehrbetrieb, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40256623
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