§ 24 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 24

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 2000 Personen den amtlichen Wahlausweis (§ 10) und gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 18) vor. Ist er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt und ergeben sich trotz Vorlage des amtlichen Wahlausweises noch Zweifel über seine Identität, so hat er noch eine anderweitige Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Der Wähler erhält von dem Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverte verwendet werden.

(5) Wenn für Heil‑ und Pflegeanstalten besondere Wahlsprengel gemäß § 2 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels und dessen Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.

11.10.2017

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