§ 24 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Z 6 zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.

(4) Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Abs. 2 zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.

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