§ 24
Den beteiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.
Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen zu enthalten (§ 21); sie ist vom Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und einem Mitglied des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen (§ 7 des Gesetzes vom 21.September 1869, R.G.Bl. Nr. 150).
01.02.2014
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