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§ 24 Gem-PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Personalvertretungswahlordnung

§ 24

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung der Landesleitung Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

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