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§ 24 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Sachleistungen

§ 24.

(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)

V: BGBl. Nr. 635/1976

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230217

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