§ 24
Einteilung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten
- 1. Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und Unternehmen;
- 2. öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung;
- 3. öffentlich-rechtliche Lehrer an Privatschulen der Gemeinden;
- 4. öffentlich-rechtliche Wachebeamte.
(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen sowie die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
25.04.2023
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