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§ 24 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 24

Einteilung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

(1)

  1. 1. Öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und Unternehmen;
  2. 2. öffentlich-rechtliche Bedienstete in handwerklicher Verwendung;
  3. 3. öffentlich-rechtliche Lehrer an Privatschulen der Gemeinden;
  4. 4. öffentlich-rechtliche Wachebeamte.

(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen sowie die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

25.04.2023

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