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§ 24 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

§ 24

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen:

  1. 1. Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden.
  2. 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, und
  3. 3. Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden.

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