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§ 24 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wirksamwerden der Einziehung

§ 24.

Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs. 2 die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß § 57 GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258619

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