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§ 24 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

§ 24

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(2) Es sind darüber hinaus die Auszahlungen und Einzahlungen der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.

(3) Der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

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