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§ 24 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Fachrechnen

§ 24.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Prozentrechnung,
  3. 3. Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
  4. 4. Chemische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089798

alte Dokumentnummer

N5199810678O

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