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§ 24 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Rechtsstellung der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen

§ 24.

(1) Aufnahmewerbende sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben im Auswahlverfahren keine Parteistellung.

(2) Aufnahmewerbende haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242757

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