§ 24 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Zustellung durch Edikt

§ 24.

(1) Die Behörde kann Schriftstücke und hat Bescheide durch Edikt zuzustellen. Hierzu hat sie gemäß § 7 kundzumachen, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur Einsicht für die Parteien aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung gelten die Schriftstücke auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb ihre Parteistellung verloren haben.

(2) Ab dem Tag der Kundmachung ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278882

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