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§ 24 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2004

Schleusenwärter, erste Hilfeleistung

§ 24

(1) Jede Personenschleuse ist von einem Schleusenwärter zu bedienen; dies gilt auch bei Kombinierten Schleusen für das Ein- und Ausschleusen von Personen. Schleusenwärter dürfen ihre Tätigkeit erst beenden, nachdem der ablösende Wärter die Arbeit ordnungsgemäß übernommen hat oder die betriebsmäßig unter einem Überdruck stehenden Räume von allen Personen verlassen wurden.

(2) Als Schleusenwärter dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeiten in Druckluft dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachgewiesen haben und für die Tätigkeit als Schleusenwärter in gesundheitlicher Hinsicht vom ermächtigten Arzt als geeignet befunden wurden. Schleusenwärter müssen von der fachkundigen Aufsicht und vom ermächtigten Arzt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über diese eingehend unterwiesen werden. Hiebei ist dem Schleusenwärter von der fachkundigen Aufsicht ein Merkblatt auszufolgen, das mindestens die Ausführungen im Anhang 3 enthält. Die Schleusenwärter haben das Merkblatt zu beachten.

(3) Schleusenwärter dürfen Personen, die bei Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, nur einschleusen, wenn diese ihre Eignung für eine solche Beschäftigung entsprechend nachweisen. Andere Personen dürfen nur auf Grund einer Weisung der fachkundigen Aufsicht oder einer Bescheinigung des ermächtigten Arztes für eine Probeschleusung eingeschleust werden. Der Schleusenwärter hat Aufzeichnungen zu führen, in die alle Ein- und Ausschleusungen sowie Abweichungen vom normalen Betrieb, besonders alle Unfälle oder Fälle von gesundheitlichen Störungen, einzutragen sind. Die Vordrucke hiefür sind von der fachkundigen Aufsicht auszufolgen.

(4) Die Betätigung der Vorrichtungen zum Ein- und Ausschleusen ist dem Schleusenwärter vorbehalten; lediglich beim Einschleusen dürfen die hiefür erforderlichen Vorrichtungen auch von Personen der fachkundigen Aufsicht betätigt werden, nachdem der Schleusenwärter hievon verständigt wurde. Wenn es der Umfang der Benützung einer Schleuse erfordert, kann der Schleusenwärter seine Tätigkeit während des Ein- und Ausschleusens auch von einer geeigneten Stelle außerhalb der Schleuse ausüben, sofern die Schleuse für eine Bedienung von außen eingerichtet ist. Zu diesem Zweck muß der gesamte Innenraum der Schleuse von außen durch Fenster beobachtet werden können; bei unterteilten Schleusen muß zumindest ein Durchblick durch die einzelnen Kammern möglich sein. Ferner muß eine funktionsfähige Gegensprechanlage vorhanden und eine unbefugte Betätigung der Vorrichtungen für die Druckregelung in der Schleuse zu verhindern sein. Jede Schleuse muß auch so eingerichtet sein, daß sich Personen, die sich darin aufhalten, selbst ausschleusen können. Die hiefür bestimmte Einrichtung darf nur im Notfall benützt werden.

(5) Solange sich in den betriebsmäßig unter einem Überdruck stehenden Räumen Personen aufhalten, muß im Bereich der Arbeitsstelle eine dem Umfang derselben angemessene Zahl von Personen leicht erreichbar sein, die bei drucklufterkrankten Personen Erste Hilfe leisten können. Sie müssen hiefür vom ermächtigten Arzt eingehend unterrichtet worden sein. Bei ausgedehnten Arbeitsstellen kann die zuständige Behörde im Interesse des Schutzes der Gesundheit der in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmer über Antrag des Arbeitsinspektorates vorschreiben, daß eine zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Person während der Ausführung von Druckluftarbeiten im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein muß.

(6) Bei Unterbrechung der Arbeiten in Druckluft muß durch einen Zeitraum von sechs Stunden nach dem Beginn der Unterbrechung eine Person leicht erreichbar sein, die Drucklufterkrankten Erste Hilfe nach Abs. 5 leisten kann. Der Name und der Ort, an dem diese Person zu erreichen ist, müssen durch Anschlag an der Arbeitsstelle bekanntgegeben werden.

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