2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und
des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 24
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)