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§ 24 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und
des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 24

Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

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