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§ 24 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

5. Abschnitt

Beendigung Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 24.

Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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