§ 24 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 24

Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten sowie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen - unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflussnahme - unter Aufsicht der Cultusgemeinde.

Dieselbe übt diese Aufsicht durch die statutenmäßig berufenen Organe.