vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 24.

(1) Die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe haben Eröffnungsbilanzen auf den 14. August 1955 unter sinngemäßer Anwendung der Bewertungsbestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, aufzustellen. Eine solche Eröffnungsbilanz gilt als Eröffnungsbilanz gemäß § 7 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952 in der geltenden Fassung.

(2) Bei den im § 18 genannten Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, sind die steuerpflichtigen Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955 endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend von den nach Abs. 1 aufzustellenden Bilanzen zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise angesetzten Werte gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmung des § 40 Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl. Nr. 190/1954, ist nicht anzuwenden.

(3) Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953 ist Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für das Jahr 1955 sind die im § 18 genannten Unternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 2 so zu behandeln, als ob sie am 14. August 1955 in die Steuerpflicht eingetreten wären.

(5) Die sich aus der Rückgliederung von im § 18 genannten Betrieben oder Vermögenswerten ergebenden Veränderungen im Vermögen (Abs. 1) sind zu den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht heranzuziehen. Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Veränderungen des Vermögens gemäß Abs. 5 sind, falls die Schillingeröffnungsbilanz zu einem Stichtag vor dem 14. August 1955 aufgestellt worden ist, bei Aktiengesellschaften in die gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in die Kapitalrücklage einzustellen.

(7) Juristische Personen mit dem Sitz im Inland, auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes § 18 anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre 1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich der im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe von der gemäß Abs. 1 aufzustellenden Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes. Für die Besteuerung dieser juristischen Personen sind die Abs. 1 bis 5 maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005521

alte Dokumentnummer

N1195617434S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)