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§ 249 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einnahmen der Gerichte

§ 249

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

  1. 1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
  2. 2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
  3. 3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
  4. 4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
  5. 5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

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