Rückforderungen
§ 241a.
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246322
Rückforderungen
§ 241a.
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246322