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§ 241a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Rückforderungen

§ 241a.

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246322

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