§ 241a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1991

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241a.

Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1991

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093744

alte Dokumentnummer

N6195545734L