§ 23f BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion

§ 23f.

(1) Die BV‑Kasse hat ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV‑Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement-System muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV‑Kasse integriert sein.

(2) Das Risikomanagement-System hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV‑Kasse und von Dritten gemäß § 23d angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement-System hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Risikoanalyse und Risikobewertung;
  2. 2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
  3. 3. Aktiv-Passiv-Management;
  4. 4. Vermögen der BVKasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
  5. 5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
  6. 6. Management operativer Risiken;
  7. 7. Risikominderungstechniken;
  8. 8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
  9. 9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(3) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 23a Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen und zu implementieren. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 konkretisieren.

(4) Die BV‑Kasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessen ist und die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.

(5) Den Geschäftsleitern der BV‑Kasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.

Schlagworte

Liquiditätsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280934

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