Dienstzeit
§ 23a
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Dienstzeit
§ 23a
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
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