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§ 23a LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

LGBl. Nr. 54/2014

§ 23a

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.

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