vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Mündlicher Prüfungsteil

§ 23.

(1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.

(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat

  1. 1. die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
  2. 2. folgende Fachgebiete zu umfassen:
  1. a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
  2. b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
  1. 3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der AbschlussprüfungsRL zu entsprechen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.

Schlagworte

Bankrecht, Versicherungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275639

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte