Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 23.
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:
- 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
- 2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
- 3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
- 4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
- 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278369
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