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§ 23 VKrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

4. Abschnitt

Überschreitungen Definition und anwendbare Bestimmungen

§ 23.

(1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.

(2) Für Überschreitungen von zumindest 200 Euro gilt § 24; ausgenommen sind Überschreitungen, bei denen der kreditierte Betrag binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. Der 2. Abschnitt ist auf Überschreitungen nicht anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117848

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