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§ 23 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23.

(1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäßAnlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XIV Kapitel VI erfüllen.

(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249377

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