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§ 23 Verteilungsgesetz Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 23.

(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.

(4) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerrum für Finanzen die Finanzlandesdirektion anzuweisen, in allen Fällen, in denen der Verlust festgestellt worden ist, noch vor Erstellung des vorläufigen Verteilungsplanes einheitlich Beträge bis zur Hälfte des festgestellten Verlustes als Vorschuß auf die Entschädigung flüssig zu machen. Die Finanzlandesdirektion hat die in jedem einzelnen Fall geleisteten Beträge der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209305

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