§ 23 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 23

Bestellung von Mitgliedern der Bezirkskommissionen, Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitglieder nach § 22 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen, die Mitglieder nach § 22 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. f auf Vorschlag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck bzw. der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 20 sinngemäß.

18.06.2026

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