§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.
(3) Die Organe des Fonds haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes die notwendigen Aufgaben des Fonds weiter abzuwickeln und den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 vorzulegen.
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