§ 23 TBO 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 23

Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen

(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:

  1. a) bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
  2. b) bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
  3. c) bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbstständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird;
  4. d) für Gebäude, in denen mehr als 500 m², ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m², der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden;
  5. e) für nicht unter lit. d fallende Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den betreffenden Gebäudeteil, das betreffende Geschoß oder die betreffende Wohnung erstellt wird.

(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f.

(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
  2. b) die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
  3. c) die GWR-Zahl;
  4. d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
  5. e) den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d und e alle zehn Jahre zu erneuern.

(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Form und die Registrierung von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.

13.03.2018

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