§ 23 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 23

Sonderverfahren

(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in Tirol vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zum Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte brauchbar sind, und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers auf sein Verlangen die für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zu gewähren. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Art. 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat inländische Stellen auf deren Antrag mit schriftlichem Bescheid für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzulassen, wenn sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat für die Zulassung allenfalls erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

(5) In den Angelegenheiten der Abs. 1, 2 und 4 handelt das Österreichische Institut für Bautechnik im Namen der Landesregierung.

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