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§ 23 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2021

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 23.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertreter/inne/n.

(2) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

  1. 1. den Mitgliedern des Verwaltungsrates,
  2. 2. den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse,
  3. 3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind,
  4. 4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat sowie vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist,
  5. 5. zehn weiteren Versicherungsvertreter/inne/n.

(3) Die Landesstellenausschüsse für die vier Bundesländer mit der größten Anzahl an versicherten Personen nach dem GSVG, FSVG und BSVG bestehen aus sechs Versicherungsvertreter/inne/n, die übrigen Landesstellenausschüsse bestehen jeweils aus drei Versicherungsvertreter/inne/n.

Schlagworte

Kriegsopferverband, Versicherungsvertreterin, Seniorin

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40228055

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