§ 23.
Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40198763
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