§ 23 StWG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 23
Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  1. a) eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,
  2. b) mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,
  3. c) die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),
  4. d) die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,
  5. e) den Beginn der Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (§ 8),
  6. f) mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),
  7. g) die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),
  8. h) den Betriebsbeginn oder die Wiederinbetriebnahme nicht oder nicht rechtzeitig ankündigt (§ 9 Abs. 3),
  9. i) die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,
  10. j) den in Verordnungen und Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

09.11.2016

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