§ 23 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2011

§ 23*)
Betriebsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Unterlagen, insbesondere welche Pläne, Beschreibungen und Nachweise dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizubringen sind, und welchen Inhalt, Maßstab und Form sie aufweisen müssen.

(3) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. a) die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;
  2. b) die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei Krankenanstalten gemäß § 18 Abs. 5 die Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit erfüllt sind;
  3. c) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;
  4. d) die Bezeichnung der Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;
  5. e) die Strukturqualitätskriterien erfüllt werden;
  6. f) eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen und
  7. g) für die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der Abteilungen und sonst im § 32 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird.

(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.

(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c, e, f und g erfüllt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011

11.11.2016

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