§ 23 S.LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Haftpflichtversicherung

§ 23

Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

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